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   BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92   

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BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92 (https://dejure.org/1993,9655)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.1993 - 4 B 192.92 (https://dejure.org/1993,9655)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 1993 - 4 B 192.92 (https://dejure.org/1993,9655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des so genannten objektiven Abfallbegriffs - Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit - Gegenwärtige Aufbewahrung der Gegenstände in einem ordnungswidrigen Zustand - Gebotenheit der Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands durch eine Verbringung in eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92
    Das Ansammeln des Abfalls zur Vorbereitung des Überlassens geht dem Vorgang der bundesrechtlich geregelten Abfallentsorgung zeitlich voraus und ist demgemäß weder ein Einsammeln im Sinne von § 1 Abs. 2 AbfG (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 11) noch grundsätzlich ein Lagern im Sinne dieser Bestimmung (vgl. auch BayVGH, NVwZ 1991, 1002).
  • BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91

    Verhältnis zwischen Abfall- und Wasserrecht bei der Anordnung zur Beseitigung

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92
    Geht es indes nicht vorrangig um die Beseitigung eines abfallrechtswidrigen Zustands, sondern um die Bekämpfung konkreter Gefahren unabhängig von der Abfalleigenschaft der Sache, so gelten die für die Gefahrenbeseitigung maßgeblichen Bestimmungen des jeweils einschlägigen speziellen Ordnungsrechts (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43).
  • BGH, 26.02.1991 - 5 StR 444/90

    Begriff des gewillkürten Abfalls; Lagern von Abfall

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92
    Wann ein in Vorbereitung der Überlassung zulässiges Ansammeln des Abfalls durch den Abfallbesitzer in ein vorschriftswidriges Lagern "umschlägt", läßt sich - hierauf haben die Vorinstanzen zutreffend abgestellt - nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - 5 StR 444/90 - NJW 1991, 1621; Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 2. Auflage, RdNr. 48 zu § 1).
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92
    Eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht hingegen nicht schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen für unzutreffend hält (vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31).
  • BVerwG, 14.04.1988 - 4 B 55.88

    Umfang des Privilegs für die ordnungsgemäße Landwirtschaft im Naturschutzrecht

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92
    Für den objektiven Abfallbegriff kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15 = NJW 1984, 817; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - NuR 1989, 84) darauf an, ob die Sache in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 AbfG genannten Schutzgüter, gefährdet und diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d.h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes durchzuführende Beseitigung behoben werden kann.
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 24.90

    Landesverteidigung; gemeindliches Einvernehmen; Kompetenzregelung, besondere

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92
    Für den Erfolg der Klagen ist es demnach unerheblich, ob eine Entscheidung im Regelbauverfahren bzw. nach § 37 Abs. 2 BauGB Außenwirkung gegenüber den Klägern entfaltet (zur Rechtsstellung der Gemeinden in diesem Zusammenhang vgl. Urteile vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 53.89 und 4 C 24.90 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 C 5.80

    Beseitigung von Fischkadavern - Bundeswasserstraße - Beseitigungspflichtige

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92
    Für den objektiven Abfallbegriff kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15 = NJW 1984, 817; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - NuR 1989, 84) darauf an, ob die Sache in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 AbfG genannten Schutzgüter, gefährdet und diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d.h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes durchzuführende Beseitigung behoben werden kann.
  • VGH Bayern, 14.01.1991 - 14 CS 90.3166

    Wohnungsbauerleichterungsgesetz: Was ist ein "ausschließlich Wohnzwecken

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92
    Das Ansammeln des Abfalls zur Vorbereitung des Überlassens geht dem Vorgang der bundesrechtlich geregelten Abfallentsorgung zeitlich voraus und ist demgemäß weder ein Einsammeln im Sinne von § 1 Abs. 2 AbfG (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 11) noch grundsätzlich ein Lagern im Sinne dieser Bestimmung (vgl. auch BayVGH, NVwZ 1991, 1002).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 53.89

    Baurecht: Fehlendes Abwehrrecht einer Gemeinde gegen die Zustimmung der deutschen

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92
    Für den Erfolg der Klagen ist es demnach unerheblich, ob eine Entscheidung im Regelbauverfahren bzw. nach § 37 Abs. 2 BauGB Außenwirkung gegenüber den Klägern entfaltet (zur Rechtsstellung der Gemeinden in diesem Zusammenhang vgl. Urteile vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 53.89 und 4 C 24.90 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • EuGH, 28.03.1990 - 359/88

    Strafverfahren gegen Zanetti u.a.

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92
    Dabei kommt es im übrigen nicht entscheidend darauf an, ob auch wiederverwertbare Stoffe unter den Abfallbegriff fallen können; die von den Klägern zitierte Entscheidung des EuGH (NVwZ 1991, 660 [EuGH 28.03.1990 - C 359/88]) ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles daher nicht erheblich.
  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92

    Ist Bauschutt Abfall?

    Die Abfalleigenschaft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Sachen müssen erstens in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter, gefährden und zweitens muß diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d. h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallentsorgungsgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - NJW 1984, 817 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - UPR 1989, 33; Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 192.92 -).
  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92

    Abfallbeseitigung - Altanlage - Altreifen - Abfallbegriff - Bestandsschutz -

    "Die Abfalleigenschaft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Sachen müssen erstens in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter, gefährden und zweitens muß diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d.h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallentsorgungsgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - NJW 1984, 817 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - UPR 1989, 33; Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 192.92 -).
  • BVerwG, 25.06.1993 - 4 B 53.93

    Klage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid für eine Müllsammelstelle - Fehlen

    Maßgebend sind hier die Umstände des Einzelfalls (so auch BVerwG, Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 192.92 - Veröffentlichung in Buchholz 451.22 vorgesehen; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - 5 StR 444/90 - NJW 1991, 1621 [BGH 26.02.1991 - 5 StR 444/90]); Das Berufungsgericht hat auf die Prägung der genehmigten Sammelstelle und insbesondere auf die - kurze - Dauer der Aufbewahrung der Abfälle in ihr zwecks Sammlung zum Abtransport abgestellt.
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